Grüne Vorstösse im Stadtparlament Luzern - Archiv 2006

Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt in der städtischen Verwaltung

Archiv: 29. Juni 2006

Postulat von Hans Stutz, namens der GB/JG-Fraktion

Heute gilt in der Verwaltung der Stadt Luzern das Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt.

In naher Zukunft setzt der Bund das neue Öffentlichkeitsgesetz in Kraft, wonach jede Person das Recht erhält, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Das Recht auf Zugang besteht, ohne dass besondere Interessen geltend gemacht werden müssen. Es kann eingeschränkt werden, wenn überwiegend private oder öffentliche Interessen einer Einsichtsnahme entgegenstehen. Wenn die Behörden das Recht auf Zugang einschränken, müssen sie angeben, auf welche Rechtsgrundlage sie sich dabei stützen. Die Ausnahmen, die eine Beschränkung, einen Aufschub oder eine Verweigerung der Einsichtnahme ermöglichen, werden im Gesetz abschliessend aufgezählt.

Ähnliche Regelungen gelten bereits in mehreren Kantonen, so in Bern, Solothurn und Genf. Auch der Entwurf der neuen Verfassung des Kantons Luzern enthält das Recht, in amtliche Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

Der Stadtrat wird aufgefordert zu prüfen, wie er das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt - ähnlich der Regelungen des Bundes - in der städtischen Verwaltung einführen will. Das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt soll dabei auch für die städtischen 100%-Beteiligungen (EWL, Xundheit, VBL) gelten, soweit diese Organisationen Verfügungsgewalt besitzen.