Minergie-Standard bei Neubauten und Sanierungen
Archiv: 29. Oktober 2007
Motion von Andreas Kappeler, Eugen Bütler und Luzius Hafen namens der SP/Grüne Fraktion
Die Reduktion des Verbrauchs von fossilen Energien, die Stabilisierung des Stromverbrauchs und die Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch sind zentrale Ziele der Umweltpolitik der nächsten Jahre. Ein wichtiger und verhältnismässig einfach zu realisierender Beitrag dazu kann und muss im Neubau-Bereich geleistet werden, wo mit Bauten nach Minergie-Standard (oder Minergie-P-Standard) ohne Komforteinbussen und ohne nennenswerte Verhaltensveränderung der Benutzer sehr viel (fossile) Energie eingespart werden kann.
Mit dem Label Minergie-P werden Bauten nach schweizerischen Normen definiert, die dank dem eigenständigen, am niedrigen Energieverbrauch orientierten Gebäudekonzept im Vergleich zu bestehenden Wohngebäuden rund 90 % Energie einsparen.
Den höheren Investitionskosten beim Minergiestandard von ca. 5-10 % stehen dabei deutlich geringere Betriebskosten gegenüber - der Mehraufwand beim Bauen amortisiert sich unabhängig vom angenommenen Kostenszenario für die verschiedenen Energieträger innert weniger Jahre. Nur schon aus ökonomischen Gründen sind die Bauherrenschaften gut beraten, auf Minergie-Bauten zu setzen und damit die wiederkehrenden Kosten zu minimieren.
Wir fordern den Gemeinderat auf, gestützt auf das PBG § 34 und § 163 ff einen Bericht und Antrag für eine Ergänzung der Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement vorzulegen, der vorsieht:
- Neubauten müssen in der Regel den Minergie-P-Standard oder, falls für die betreffende Gebäudekategorie noch keine Grenzwerte definiert sind, dem Minergie-P-Standard entsprechende Kennzahlen erfüllen. In begründeten Fällen können Ausnahmen gewährt werden, die Gebäude haben dann mindestens den Minergie-Standard zu erfüllen.
- Bei der Sanierung von Gebäudehüllen muss die Einhaltung des Minergie-Standards erfüllt sein. Die allfällige Nichteinhaltung des Minergie-Standards aufgrund ungünstiger baulicher oder technischer Voraussetzungen muss begründet werden. In den begründeten Ausnahmefällen soll stattdessen mindestens der Neubau-Grenzwert für den Heizwärmebedarf nach SIA 308/1 eingehalten werden. Kleinbauten und Bauten ohne Energiebezugsfläche sind ausgenommen.
