Rechtliche Möglichkeiten zur Wahl, Zusammensetzung und Entschädigung des Verwaltungsrates bei einer HAS AG im Besitz der Stadt
Archiv: 3. April 2013
Christian Hochstrasser und Ali R. Celik namens der Grünen/JG-Fraktion sowie Melanie Setz Isenegger und Max Bühler namens der SP/JUSO-Fraktion stellen dem Stadtrat in einer schriftlichen Anfrage vom 3. April 2013 Fragen im rechtlichen Kontext der Eigentümerstrategie der allfällig in Zukunft ausgelagerten Heime und Alterssiedlungen (HAS), vor allem bezüglich der Festlegung von Kriterien zur Wahl und zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates sowie zur Festlegung der Entschädigung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.
Im Zusammenhang mit der Eigentümerstrategie der allfällig in Zukunft ausgelagerten Heime und Alterssiedlungen (HAS) stellen sich für uns in Bezug auf die Festlegung von Kriterien zur Wahl und zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates sowie zur Festlegung der Entschädigung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung folgende rechtliche Fragen:
- Wäre die Wahl der Verwaltungsräte der ausgelagerten HAS durch die Legislative (Stadtparlament) statt durch die Exekutive (Stadtrat) rechtlich möglich? Gibt es Beispiele von anderen Städten (zum Beispiel Bern, Winterthur, St. Gallen) und deren ausgelagerten Betrieben, bei welchen Verwaltungsräte durch die Legislative gewählt werden?
- Wie könnten Kriterien für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates in Bezug auf Kompetenzen und wichtige Interessengruppen (z. B. Arbeitnehmervertretung, Fachexperten aus der Pflege, Patientenorganisationen usw.) rechtlich verbindlich sichergestellt werden?
- Wäre die Festlegung der Entschädigungen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung einer ausgelagerten HAS durch das Stadtparlament rechtlich möglich?
- Wie sind im Vergleich dazu bei ewl und vbl die Kompetenzen zu den Kriterien für die Zusammensetzung und der Festlegung der Entschädigung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung geregelt?
