Dringliches Postulat zur Totalrevision vom Kantonalen SHG und die Integration von "vorläufig aufgenommen Personen" (VAP)
Archiv: 26. Mai 2014
Ali Celik und Katharina Hubacher namens der Grünen-/Jungen-Grünen-Fraktion sowie Max Bühler, Judith Dörflinger und Theres Vinatzer namens der SP-/Juso-Fraktion bitten den Stadtrat in einem dringlichen Postulat, sich beim Kanton im Rahmen des Vernehmlassungsprozesses dafür einzusetzen, dass die VAP weiterhin wie die anerkannten Flüchtlinge nach SKOS unterstützt und in ihrer Integration aktiv gefördert werden. In diesem Sinne soll die Unterstützung der VAP nach SKOS im neuen SHG auch gesetzlich verankert werden.
Die Ausgestaltung und Höhe der Sozialhilfe für die VAP soll gemäss dem neuen Sozialhilfegesetz (SHG), welches aktuell in der Vernehmlassung ist, offenbar nicht im SHG sondern auf Verordnungsstufe geregelt werden. Mit diesem Vorgehen würde mit der SHG Revision gesetzlich nicht festgelegt, nach welchen Richtlinien die VAP unterstützt werden sollen. In der Vernehmlassungsbotschaft wird nicht begründet, warum die Frage der Höhe der Sozialhilfe für VAP überhaupt zur Debatte steht, wie die aktuelle Situation ist, was der Unterschied zwischen den SKOS-Richtlinien und der Sozialhilfe für Asylsuchende ist und warum es sinnvoll sein soll die VAP nach sechs Jahren SKOS auf das Sozialhilfesystem von Asylsuchenden zurückzustufen.
Die VAP werden im Kanton Luzern seit 2008 nach den SKOS-Richtlinien (reguläre Sozialhilfe für die ansässige Bevölkerung und anerkannte Flüchtlinge) unterstützt. Die SKOS-Bestimmungen zielen auf ein soziales und nicht absolutes Existenzminimum ab. Mit der Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien soll sichergestellt werden, dass eine Integration in die Gesellschaft erhalten bleibt oder wieder hergestellt wird.
Viele Jahre wurden VAP nach den, knapp über der Nothilfe angesetzten, Asylansätzen unterstützt, sie wurden keinen Integrationsmassnahmen zugeführt, ihre beruflichen Ressourcen wurden nicht genutzt und es wurde von ihnen politisch auch keine Integrationsleistungen erwartet. Die VAP arbeiteten oft in lohnniedrigen, selten ihren Fähigkeiten entsprechenden, Berufsparten. Diese für die Gesellschaft und Wirtschaft wie für die VAP unbefriedigende Situation, wie auch die erkannte Tatsache, dass VAP nicht wie früher gedacht wieder ausreisen, sondern grossmehrheitlich (zu 95%) in der Schweiz verbleiben, führte dazu, dass der Bund das Asylgesetz mit der Revision 2006 anpasste und den Kantonen den Auftrag erteilte, nebst den anerkannten Flüchtlinge nun auch die VAP gezielt und aktiv zu integrieren. Dazu stellte der Bund den Kantonen auch Integrationsgelder zur Verfügung. Gleichzeitig hat der Bund die VAP gesetzlich verpflichtet, sich an Integrationsprogrammen zu beteiligen und damit auch das Prinzip der SKOS von Leistung/Gegenleistung mit Option einer Kürzung der Sozialhilfe bei ungenügender Integrationshaltung eingeführt, entgegen der Praxis bei den Asylsuchenden.
Der Kanton hat nach der Asylgesetzrevision entschieden, den VAP ab 2008 dieselben kantonalen Integrationsfördermassnahmen zur Verfügung zu stellen, wie den anerkannten Flüchtlingen. Unter anderem auch im Interesse der Gemeinden, die für die VAP nach 10 Jahren zuständig sind und diese mit einem hohen Integrationstand übernehmen sollen. Konsequenterweise hat der Kanton Luzern nach der Asylgesetzrevision auch sichergestellt, dass alle Menschen (auch die VAP), die periodisch auf Sozialhilfe angewiesen sind, in der Schweiz längerfristig leben und von denen eine Integrationsleistung als Gegenleistung für die Sozialhilfe erwartet wird in der wirtschaftlichen Sozialhilfe gleichgestellt sind.
Bisher hat der Kanton Luzern seine Haltung zu der Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien für VAP immer sehr dezidiert auch national vertreten. Der Kanton Luzern würde ein fragwürdiges Zeichen setzen und mit der Rückstufung den bisherigen Umgang mit den VAP unbegründet als gescheitert darstellen. Eine Rückversetzung der VAP auf das Sozialhilfesystem für Asylsuchende (Ausweis N) würde u.a. auch bedeuten, dass die Gemeinden, die seit 2008 viele VAP zu ihren KlientInnen zählen (10-Jahres-Regel gem. SHG), neu auch nach Asylrichtlinien, die der Kanton festlegt, unterstützen müssten, was ein Mehraufwand bedeuten würde.
Endnote:
Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeits- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach den Bestimmungen von AuG Art. 84 Abs. 5.
