Grüne Vorstösse im Kantonsparlament Luzern - Archiv 2014

Postulat über die Überprüfung des Archivgesetzes hinsichtlich der Schutzfristen und des Patientengesetzes zur Anpassung der Archivierung und Herausgaben von Akten

Archiv: 5. November 2014

Christina Reusser bittet den Regierungsrat namens der Grünen- sowie der SP-Fraktion in einem Postulat, die Schutzfristen im Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) für besonders schützenswerte Personendaten sind hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer zu überprüfen. In Kombination dazu ist das Patientengesetz hinsichtlich der Archivierung und der Herausgabe von Akten zu überprüfen und anzupassen.

Das Archivgesetz verpflichtet das öffentliche Organ, alle Unterlagen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Die Anbietepflicht erfolgt nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist. Soweit keine spezifische Aufbewahrungsfristen bestehen, bietet das öffentliche Organ dem Staatsarchiv ihre Unterlagen nach zehn Jahren Aufbewahrung an. Das Staatsarchiv bewertet in der Folge die Unterlagen in Bezug auf die Archivwürdigkeit und vernichtet Unterlagen, dies jedoch ausschliesslich mit Zustimmung der abliefernden Stelle. Archivwürdig sind Unterlagen, die der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit dienen, die Rechte des Einzelnen sichern, eine umfassende Darstellung der Geschichte des Kantons sowie eine Beschreibung der Aufgaben und Arbeitsweisen der öffentlichen Organe ermöglichen (§ 3 Abs. 3 Archivgesetz).

In § 11 Absatz 1 des Gesetzes über das Archivwesen ist die Schutzfrist von besonders schützenswerten Personendaten auf 50 Jahre festgesetzt. Das Staatsarchiv kann die 50 Jahre gemäss Absatz 3 für bestimmte Kategorien um weitere 20 Jahre verlängern. Damit ergibt sich eine maximale Schutzfrist von 70 Jahren im Staatsarchiv. In Bezug auf die heutige Lebenserwartung ist die Frist von 70 Jahren im Staatsarchiv zu tief angesetzt. Wird jemand beispielsweise in seiner frühen Kindheit in die Kinder- und Jugendpsychiatrie oder in ein Kinderheim eingewiesen, müssen die Akten nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren und den maximalen 70 Jahren Schutzfrist für besonders schützenswerte Daten, wieder zur Einsicht freigegeben werden. Die durchschnittliche Lebenserwartung betrug gemäss Lustat im Jahr 2011 für Frauen 84,7 Jahre und für Männer 80,3 Jahre. Dies zeigt, dass die heutigen Schutzfristen im Archivgesetz zu tief angesetzt sind. Zudem sollte auch die Schutzbedürftigkeit von Angehörigen wie beispielsweise Kinder oder jüngere Partner oder Partnerinnen berücksichtigt werden.

Diese zu kurzen Schutzfristen führen des Weiteren dazu, dass anbietungspflichtige Stellen vor allem aus dem medizinischen Bereich, ihre Akten mit Verweis auf das Berufsgeheimnis dem Staatsarchiv nicht anbieten. Denn die Übergabe von Patientendaten an das Staatsarchiv verletzt das Arztgeheimnis. Durch eine Anpassung des Gesundheitsgesetzes kann die entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese hat sich spezifisch an Ärztinnen und Ärzte und an das medizinische Personal zu richten. Und hier setzt das zweite Anliegen des Postulats an. Das Gesundheitsgesetz führt in § 26 aus, dass die Akten zehn Jahre aufzubewahren sind, unterlässt es jedoch, die Archivierung und die Herausgabe der Akten explizit zu regeln. Mit einer Erweiterung des Paragrafen kann eine entsprechende Regelung und damit Rechtssicherheit für das medizinische Personal geschaffen werden. Die Kombination von hoher Schutzfrist und klarer Anbietpflicht sollte für beide Seiten einen Gewinn bringen. Die Persönlichkeitsrechte der Patienten werden über einen sehr langen Zeitraum geschützt, das Medizinalpersonal macht sich nicht mehr strafbar, und das Archiv erhält die gewünschten Patientendaten.

Eine Überprüfung der Schutzfristen im Archivgesetz in Kombination mit einer Anpassung des Gesundheitsgesetzes scheint aus den erwähnten Gründen angezeigt.