Vernehmlassungsverfahren zu Änderungen des Kantonalen Waldgesetzes bezüglich Forstorganisation und Anpassungen an das Bundesrecht
Archiv: 10. Juli 2017
Im Nachfolgenden finden Sie unsere Bemerkungen und Anträge auf Änderungen und Ergänzungen:
Mit § 6 Abs. 2 Bst. b Waldgesetz wird die rechtliche Möglichkeit geschaffen, in der kantonalen Richtplanung statische Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen zu bezeichnen. Gemäss Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf, sind die erforderlichen Grundlagen noch zu erarbeiten. Aus unserer Sicht müssten diese Grundlagen vorliegen, um abschätzen zu können, wie dieses Instrument eingesetzt wird. Waldentwicklung ist auch eine natürliche Sukzession, die aus unserer Sicht nicht beliebig oder ausschliesslich aus raumplanerischen Überlegungen eingeschränkt werden darf. Dabei erkennen wir, dass die Waldentwicklung auch ökologisch wertvolle Flächen (z.B. Trockenwiesen, die verwalden) in Frage stellen kann. Mit § 2 Waldgesetz besteht jedoch bereits eine Möglichkeit während 20 Jahren Entwicklungen entgegenzuwirken, falls Gebiete eingewachsen werden.
In § 6 ist, zum Beispiel mit einem zusätzlichen Absatz, zu ergänzen, welche Aspekte bei der Waldfeststellung zu berücksichtigen sind. Um der Waldentwicklung gerecht zu werden, sind das vor allem natürliche Waldentwicklung, naturschutzfachliche (schützenswerte und ökologisch wertvolle Waldlebensräume sollen sich entwickeln können) sowie landschaftliche Aspekte neben raumplanerischen Überlegungen sowie dem Schutz vor Naturgefahren.
§ 28a Kantonales Waldgesetz sowie § 21b Kantonale Waldverordnung betrachten wir kritisch. Angaben zu privaten Waldbesitzern gehören aus unserer Sicht nicht in die Hände von privaten Organisationen. Unter anderem sind wir der Meinung, dass für die Kontrolle eines sorgfältigen Umgangs mit den Daten für den Kanton erheblichen Aufwand und damit Kosten generiert werden. Wer stellt zum Beispiel sicher, dass die Organisationen Daten löschen, wenn eine Waldbesitzerin nicht mehr durch die Organisation betreut werden will? Siehe dazu auch die Stellungnahme zu § 40 Kantonales Waldgesetz.
Kantonales Waldgesetz und kantonale Waldverordnung sind anzupassen:
§ 28a Abs. 2 und 3 Kantonales Waldgesetz sind zu streichen.
§ 21b Abs. 1 Waldverordnung ist wie folgt anzupassen: Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Dienststelle Landwirtschaft und Wald folgende Personendaten von Waldeigentümerinnen und -eigentümern bewirtschaften und den Organisationen, denen gemäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind, zugänglich machen: ...
§ 21b Abs. 2 ist zu streichen.
In § 31 Kantonales Waldgesetzt wird neu geregelt, dass Massnahmen auch ausserhalb des Waldes angeordnet werden können. Uns ist es wichtig, dass an dieser Stelle präzisiert wird, dass nur Massnahmen gegen invasive, gebietsfremde Schadorganismen, die den standörtlich angepassten Lebensraum Wald gefährden oder potentiell gefährden könnten, auch ausserhalb des Waldes angeordnet werden können.
In § 31 Kantonales Waldgesetz soll ergänzt werden, dass Massnahmen ausserhalb des Waldes nur angeordnet werden dürfen, wenn es sich um eine Massnahme zur Bekämpfung von invasiven, gebietsfremden Schadorganismen handelt, die den Lebensraum Wald gefährden.
Wie in den Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf aufgezeigt, wurden im Kanton Luzern in den vergangenen Jahren organisatorische Massnahmen eingeleitet und umgesetzt, um betriebliche und öffentliche Aufgaben zu trennen. Diese Trennung wurde aber nie vollzogen, weil öffentliche Aufgaben an private betriebliche Organisationen ausgelagert wurden. Zusätzlich wird nun vorgesehen, vermehrt öffentliche Aufgaben an Betriebe zu delegieren. Diese Vermischung unterstützen wir nicht.
Die Schnittstelle zwischen öffentlichen Aufgabenträgern und betrieblichen Aufgabenträgern soll nach der Anzeichnung bzw. Nutzungsbewilligung sein. Die Beratung der Waldeigentümerinnen und die Anzeichnung von Holzschlägen, sowie der Vollzug von bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen sind öffentliche Aufgaben, die in neutrale Hände gehören. Es ist absolut zwingend, dass sie von einer Fachperson ausgeführt werden, die nicht über wirtschaftliche Interessen gesteuert und/oder lokal verankert ist (Arbeitgeber ist eine Organisation, deren Mitglieder alle in der Regel in dieser Region wohnen. Gegen die eigenen Mitglieder Sanktionen auszusprechen, ist anspruchsvoll und eher unrealistisch.), sondern von einer Person, die von Amtes wegen u.a. auch für die Erfüllung von naturschutzfachlichen Anliegen verpflichtet ist. Diese Revierförster oder neutralen Personen sollen direkt durch die Dienststelle geführt und kontrolliert werden. Nur so kann zeitnah und direkt sichergestellt werden, dass die öffentlichen Aufgaben erfüllt werden. Der Informationsfluss betreffend Waldentwicklung, Waldzustand, Vergehen im Wald und vieles mehr ist damit auch kürzer und überblickbarer. Revierförster können direkt und unkompliziert ihren Vorgesetzten innerhalb der Dienststellen Rapport abgeben.
Nicht organisierte Waldbesitzerinnen und -besitzer sollen seitens kantonaler Organisation keine Nachteile erfahren dadurch, dass sie sich keiner Organisation anschliessen. Ausgehend von den Erläuterungen im vorangehenden Absatz, sprechen wir uns gegen den § 40 Abs. 3 Kantonales Waldgesetz aus. Die öffentlichen Aufgaben sollen durch eine neutrale Fachperson erfüllt werden.
§ 40 Kantonales Waldgesetz und davon abgeleitet die Kantonale Waldverordnung sind wie folgt anzupassen:
§ 40 Abs. 1 Kantonales Waldgesetz: Die zuständige Dienststelle kann einzelne Aufgaben bei der Planung der Waldbewirtschaftung sowie bei der Pflege und Nutzung des Waldes Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts oder den Waldeigentümerinnen und -eigentümern mit grösseren Waldflächen übertragen.
§ 40 Abs. 3 Kantonales Waldgesetz ist ersatzlos zu streichen.
§ 15 Abs. 2 Kantonale Waldverordnung: Organisationen, denen nach § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind, können ihre Mitglieder und, sofern sie nach § 40 Absatz 3 KWaG ermächtig sind, einvernehmlich die übrigen Waldeigentümerinnen und -eigentümer in ihrem Gebiet vertreten.
§ 26a Abs. 1 und 2 Kantonale Waldverordnung sind zu streichen.
In § 45a Kantonales Waldgesetz wird geregelt, dass schuldhafte Verursacherinnen und Verursacher die Kosten von angeordneten Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes zu tragen haben. Die natürliche Waldsukzession, Entwicklungen von einheimischen Tieren und Pflanzen (das können aus Sicht Forstwirtschaft auch Schadorganismen sein, die jedoch natürlicherweise hier vorkommen) sowie Folgen von Naturereignissen können verursachen, dass Bäume auf Waldflächen sterben oder fehlen. Dies ist eine absolut natürliche Entwicklung, die zugelassen werden darf. Es soll in § 45a Kantonales Waldgesetz ergänzt werden, dass die Kosten der schuldhaften Verursacherin oder dem schuldhaften Verursacher nur übertragen werden dürfen, wenn die Massnahmen in Zusammenhang mit gebietsfremden, invasiven Schadorganismen erfolgen.
§ 45a Abs. 1 Kantonales Waldgesetz ist wie folgt zu ergänzen: Die schuldhafte Verursacherin oder der schuldhafte Verursacher trägt die Kosten von angeordneten Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes durch gebietsfremde, invasive Schadorganismen sowie deren Feststellung und Behebung.
In § 1 Waldgesetz wird der Zweck dieses Gesetzes beschrieben. Die vorliegende Teilrevision greift, neben der Umsetzung von Anpassungen, die sich aus der Überarbeitung nationaler Regelwerke ergeben, vor allem Themen auf, die in Zusammenhang mit der Waldwirtschaft stehen. Das ist bloss ein Zweck von vier Zwecken. Dass die Waldwirtschaft Auswirkungen auf alle anderen Themenbereiche auch hat, erkennen wir selbstverständlich. Wir sind jedoch der Meinung, dass die Revision eine Chance ist auch weitere Themen in Zusammenhang mit dem Wald aufzugreifen und rechtliche Grundlagen zu schaffen oder anzupassen.
Wir fordern, dass die folgenden Themen im Rahmen der laufenden Teilrevision ebenfalls thematisiert und geregelt werden:
Invasive Neophyten: Die Praxis zeigt, dass nicht abschliessend geregelt ist, wer für die Koordination und Organisation der Bekämpfung der invasiven Neophyten zuständig ist. Diese Aufgaben den Gemeinden zu delegieren, ist nicht zielführend, da sich invasive Neophyten nicht an Gemeindegrenzen orientieren und bei den Gemeinden häufig die nötigen Fachkenntnisse fehlen. Eine kantonale Regelung drängt sich auf. Die Revision des Waldgesetzes und der -verordnung bietet die Chance, die Zuständigkeit zu regeln und zielführend gegen die invasiven Neophyten vorzugehen. Eine Regelung drängt sich vor allem aus ökonomischer und ökologischer Hinsicht auf. Die Folgen sind hinlänglich bekannt und begründen ein konsequentes Vorgehen. Wir schlagen eine Ergänzung in Kapitel 2.3 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen (Waldgesetz) vor. Die Regelung müsste sowohl Areale inner- als auch ausserhalb des Waldes umfassen.
Erschliessungen: Das Netz von Erschliessungen in den Luzerner Wäldern ist dicht und wird rege genutzt. Die Störungen und Beeinträchtigungen sind besonders in Naherholungsräumen erheblich. Wir würden es sehr begrüssen, wenn diesem Umstand besonders auch bei der Planung von waldbaulichen Eingriffen Rechnung getragen würde. Auf zusätzliche Erschliessungs- und Waldstrassen soll möglichst verzichtet werden. Dies soll in § 12 Waldgesetz konkret festgehalten werden.
Nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald: Die Praxis zeigt, dass die Zuständigkeit für nichtforstliche Bauten verschiedene Probleme mit sich bringt. Unter anderem ist der Vollzug von Rückbau und Wiederherstellung teilweise unbefriedigend. Nichtforstliche Bauten und Anlagen sind Beeinträchtigung des Lebensraums Wald und können Störung bedeuten. Es ist uns ein zentrales Anliegen, dass in dieser Sache konsequenter Gegensteuer gegeben wird und schlagen deshalb vor, dass in § 12 Waldgesetz festgesetzt wird, dass die Oberaufsicht beim Kanton liegt.
Erholungsnutzung: Die Entwicklung in den vergangen Jahren lehrt uns alle, dass laufend neue Nutzungsformen aufkommen und sich etablieren (Beispiele von vielen: Geocaching, Paintball). Die Erholungsnutzung des Raums und damit auch des Waldes ist intensiv und zeitlich unbegrenzt. Dies ist gerade aus Sicht Natur je nach Jahreszeit und Gebiet problematisch bis verheerend. Von dieser Tatsache ausgehend, würden wir es begrüssen, wenn diesem Aspekt auch auf rechtlicher Ebene Rechnung getragen würde. Aktuell sind nur Reiten und Velofahren sowie Veranstaltungen als Themen explizit abgedeckt. Beim Biken hinkt das geltende Gesetz der aktuellen Praxis hinterher (Biken auf kleinen Waldwegen ist heute gängige Praxis, neue Trails schiessen wie Pilze aus dem Boden). Wir fordern, dass in Kapitel 2.2 Betreten und Befahren des Waldes (Waldgesetz) umfassende Formulierungen aufgenommen werden, damit wirkungsvoll und zeitnah gegen neue Nutzungsformen vorgegangen werden kann. Ebenfalls ist es uns wichtig, dass für den Vollzug die nötigen Ressourcen bereitstehen, um u.a. den Grundsatz gem. § 7 Waldgesetz sicherzustellen.
