Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesundheitsgesetzes
Archiv: 31. März 2019
Antworten zum Vernehmlassungsfragebogen zur Teilrevision des Gesundheitsgesetzes.
1. Befürworten Sie eine inhaltliche und sprachliche Harmonisierung des Gesundheitsgesetzes mit dem Bundesrecht bezüglich der Rahmenbedingungen zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe?
Ja.
2. Befürworten Sie die Wiedereinführung einer Bewilligungspflicht für die Naturheilpraktik?
Ja.
2a. Falls Sie die Wiedereinführung einer Bewilligungspflicht befürworten, erachten Sie eine Berufsausübungsbewilligung (Variante 1) oder eine Titelführungsbewilligung (Variante 2) zum Schutz der Bevölkerung vor unsachgemässer Behandlung als sachgerecht?
Ja zur Berufsausübungsbewilligung: Wir Grünen begrüssen, dass die 2006 vom Regierungsrat in Aussicht gestellte Wiedereinführung der Berufsausübungsbewilligung (BAB) für NaturheilpraktikerInnen (NHP) auf der Basis des eidg. Diploms eingeführt werden soll.
Das neudefinierte und vom Bund akzeptierte Berufsbild NHP macht deutlich, dass diese im Feld der Gesundheitsberufe eine verantwortungsvolle und wichtige Funktion einnehmen.
NaturheilpraktikerInnen sind oft die erste Anlaufstelle für Beschwerden aller Art. Gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen erkannt, eingeschätzt und behandelt werden.
Die von der Naturheilpraktik angewandten therapeutischen Massnahmen können, sofern nicht adäquatzur Anwendung kommen, Schädigungen hinterlassen, weshalb die Berufsausübungsbewilligung notwendig ist und von uns sehr begrüsst wird. Diese gewährleistet einen Qualitätsstandard und damit auch einen entsprechenden Schutz für Patientinnen und Patienten.
Die vorgeschlagenen Übergangslösungen erachten wir als richtig, effizient und der vorgeschlagene Umsetzungsweg wird von uns unterstützt.
Die Voraussetzung für die BAB im Rahmen der Übergangsregelung, nämlich die Registrierung in der entsprechenden Fachrichtung beim EMR, ist eine gute Basis für die Berufsausübung. Die vorgegebene Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist ein überschaubarer Zeithorizont und hält damit auch den administrativen Aufwand für den Kanton Luzern in Grenzen.
Die Gebühren für die Ausstellung des BAB erachten wir als angemessen. Die Berücksichtigung der besonderen Bedingungen eines Mentorats (Voraussetzung für die Erlangung des eidg. Diploms) in der Ausbildung zum NHP erachten wir ebenfalls als sinnvoll.
Die zeitliche Befristung auf 5 Jahre dieser BAB während des Mentorats entspricht der bisherigen Handhabung betreffend der Befristung für BABs. Es fallen demzufolge weder erhöhter administrativer Aufwand noch mehr Kosten an.
Das Zertifikat der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz als Voraussetzung für eine befristete BAB während des Mentorates begrüssen wir.
Nein zur Titelführungsbewilligung: Diese Variante mag auf den ersten Blick auf Grund ihrer Einfachheit bestechend wirken, bei näherer Betrachtung ist sie jedoch nicht zu Ende gedacht und weist entsprechende Mängel auf. Störend daran ist, dass bei dieser Variante weiterhin auch unqualifizierte Personen als NaturheilpraktikerInnen in Kanton Luzern tätig sein können. Zudem verkennt sie das Gefährdungspotential, welches bei nicht ädaquater Anwendung entstehen kann und unterlässt es damit den Schutz der PatientInnen zu sichern.
Weiter wird mit dieser Variante Artikel 118a der Bundesverfassung missachtet, respektive der Inhalt der damaligen Initiative «JA zur Komplementärmedizin». Eine der damaligen Hauptforderungen war die Berufsanerkennung und die damit einhergehende Qualitätssicherung. Ebenfalls wurde damals das Gefährdungspotential der Naturheilpraktik benannt und eine Harmonisierung der Kantone durch den Bund empfohlen. Heute kennen zahlreiche Kantone die Berufsausübungsbewilligungsplicht und setzen damit die Bundesvorgaben um.
Die vorgeschlagene Formulierung im Gesundheitsgesetz Artikel 16 Absatz 3 zeigt, wie widersprüchlich der vorliegende Vorschlag ist:
"Die zuständige Behörde kann die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten verbieten, wenn diese Leib und Leben gefährden."
Das Gefährdungspotential der Naturheilpraktik ist heute unbestritten, dies verkennt die vorliegende Formulierung. Dazu kommt die sehr offene «kann» Formulierung, welche viel Raum für den Regierungsrat zulässt.
Fazit: die Titelführungsbewilligung kommt unserem Anspruch an eine qualitativ hochstehenden Naturheilpraktik nicht nach weshalb wir diese ablehnen.
2b. Im Falle einer Berufsausübungsbewilligung für die Naturheilpraktik, erachten sie die auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen für bestehende Naturheilpraktikerinnen und praktiker als sachgerecht?
Ja.
3. Sind Sie damit einverstanden, dass das Melderecht der Bewilligungsinhaberinnen und inhaber an die Strafuntersuchungsbehörden bezüglich Wahrnehmungen, die auf ein begangenes oder bevorstehendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen, hinsichtlich eines Auskunftsrechts präzisiert wird?
Ja.
4. Sind Sie mit der vorgeschlagenen Regelung der Bemessungsgrundsätze für die Ersatzabgabe im Notfalldienst der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Apothekerinnen und Apotheker einverstanden?
Ja.
5. Sind Sie mit der Aufhebung der Bewilligung zur Führung einer Zweigpraxis einverstanden?
Ja.
6. Sind Sie mit der Einführung einer Bewilligungspflicht für ambulante ärztliche, zahnärztliche, chiropraktische und tierärztliche Einrichtungen einverstanden?
Ja.
7. Sind Sie mit der Verfeinerung der Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebe im Gesundheitswesen einverstanden?
Ja.
8. Sind Sie damit einverstanden, dass der Kanton eine Rechtsgrundlage erhält, damit er Massnahmen zur Erhöhung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit in der Gesundheitsversorgung treffen und Beiträge an entsprechende Projekte und Institutionen ausrichten kann?
Ja.
9. Sind Sie damit einverstanden, dass Kanton und Gemeinden für einen gemeinsamen ambulanten Palliativpflegedienst sorgen und diesen finanzieren?
Ja.
10. Haben Sie weitere Bemerkungen zum Änderungsentwurf bzw. Anregungen zu darin nicht enthaltenen Regelungsbereichen?
Ja, Folgende: §34 Abs. 1, es bleibt unklar welchen Berungsabschlusss die Assistentinen und Assistenten haben müssen. Die Verordnung soll hier präsiziert werden. Die in §37 Absatz 1 lit. b, anlehnend an die im KVG gewählte Formulierung, ist umständlich, verwirrend und nur dank den Ausführunge in der Botschaft klar verständlich was genau darunter zu verstehen ist.
