Vernehmlassungsantworten und Stellungnahmen - Archiv 2019

Vernehmlassung zur Teilrevision des Sozialhilfegesetzes

Archiv: 5. April 2019

Antworten zum Vernehmlassungsfragebogen zur Teilrevision des Sozialhilfegesetzes, Einführung einer Teilbevorschussung.

1. Erfüllt die Vorlage die Ziele der Revision (Beseitigung Schwelleneffekt, Verbesserung Erwerbsanreiz)?
Mehrheitlich ja, aus folgenden Gründen: Mit dem System der Teilbevorschussung wird der Schwelleneffekt reduziert und der Anreiz zur Erwerbsaufnahme deutlich verbssert. Nicht zu vergessen ist, dass mit dem System der Teilbevorschussung massgeblich zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Kindern in armutsbetroffenen und armutsgefährdeten Familien beigetragen wird. Wir sind jedoch der Ansicht, dass für die betroffenen Personen auch die sogenannten «geringfügigen Beträge» wichtig sind und nicht der administrative Aufwand höher gewichtet werden soll. Vergleiche Kap. 2.5.1. der Botschaft.

2. Befürworten Sie die Einführung einer Teilbevorschussung?
Ja.

3. Befürworten Sie die progressive Einkommensanrechnung?
Mehrheitlich ja, aus folgenden Gründen: Grundsätzlich ja, da wir es als richtig erachten, dass den tieferen Einkommen mehr finanzielle Mittel zu Gute kommen.

4. Befürworten Sie die Vereinheitlichung des massgebenden Einkommens für die Alimentenbevorschussung mit demjenigen der individuellen Prämienverbilligung?
Mehrheitlich ja, aus folgenden Gründen: Wir können die Vorteile der Vereinheitlichung des massgebenden Einkommens nachvollziehen. Haben jedoch entgegen den Ausführungen in der Botschaft Zweifel betreffend der Konstanz des massgeblichen Einkommens bei der IPV. Die Reduktion des aktuellen Freibetrages von CHF 10`000 auf CHF 9`000.- lehnen wir ab. Die Begründung in der Botschaft ist zwar nachvollziehbar, jedoch kann auch eine Verordnungsanpassung in der IPV vorgenommen werden. In der Botschaft fehlen weitere Überlegungen und Berechnungen welche sich beispielsweise am Einkommens- und Vermögenverhältnis der EL zu AHV/IV anlehnen.

5. Haben Sie weitere Bemerkungen?
Ja, nämlich: Im Rahmen der Verordnungsanpassung regen wir an, nach 5 Jahren von einem gefestigen Konkubinat auszugehen und nicht wie bis anhin nach 2 Jahren Beziehung. Diese Regelung wäre analog der Gerichte. Damit würden die Ziele der Teilbevorschussung nachhaltiger ihre Wirkung zeigen.

Wie bereits ausgeführt, sind wir der Ansicht, dass auch die sogenannten «geringfügigen Beträge» für die betroffenen Personen wichtig sind und nicht der administrative Aufwand höher gewichtet werden soll. Auszahlungen sollen auch dann erfolgen, wenn der Betrag tiefer als CHF 100.- ist, gerade in diesen Einkommensegmenten sind auch geringere Beiträge wichtig.