Motion: Mit weniger Vorgaben zu mehr Spielraum im Finanzhaushalt
Archiv: 15. Oktober 2019
Christian Hochstrasser namens der G/JG-Fraktion und Simon Roth namens der SP/JUSO-Fraktion beauftragen den Stadtrat mit einer Motion, dem Grossen Stadtrat eine Änderung des Reglements über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern vorzulegen, welche auf jährliche Vorgaben im Finanzhaushalt verzichtet.
Im städtischen Reglement über den Finanzhaushalt sind ergänzende finanzrechtliche Bestimmungen zur kantonalen Gemeindegesetzgebung (FHGG) geregelt.
Mit mehreren Bestimmungen wird sichergestellt, dass sich die städtische Rechnung kurz-, mittel- und langfristig im Gleichgewicht befindet. In Art. 6 sind zwei Bestimmungen festgehalten, die jährliche Vorgaben beinhalten. Abs. 1 des Artikels beinhaltet, dass der Aufwandüberschuss im Budget der Erfolgsrechnung höchstens 4 Prozent des Bruttoertrages einer Steuereinheit betragen darf.
Diese maximale Budgetdefizit-Grenze ist aktuell bei etwa CHF 7.5 Millionen. In den vergangenen Jahren schlossen die städtischen Rechnungen jedoch durchschnittlich CHF 10 Millionen besser ab als budgetiert. Selbst bei einem höchstmöglichen Budgetdefizit wäre damit im Durchschnitt noch ein Gewinn erzielt worden. Obwohl jede der vergangenen Rechnungen einen teils massiven Gewinn ausgewiesen hat, prägen finanzpolitische Herausforderungen die Zukunft: Der Stadtrat drohte deshalb bereits Sparpakete resp. Steuererhöhungen an.
Ein ausnahmsweise etwas grösseres Budgetdefizit führt in Anbetracht der vergangenen Erfahrung aber nicht zwingend zu einem Defizit in der Rechnung. Viel wichtiger als der alljährliche Ausgleich ist jedoch der mittel- und langfristige Ausgleich des städtischen Finanzhaushalts. Ein Defizit in einem Jahr soll durch einen Gewinn in einem anderen Jahr ausgeglichen werden können.
Der Stadtrat wird beauftragt, dem Grossen Stadtrat eine Änderung des Reglements über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern vorzulegen, welche den Art. 6, Abs. 1 aufhebt und damit auf jährliche Vorgaben verzichtet. Die mittelfristigen Bestimmungen sollen als zwingende ergänzende Vorgaben zum verbindlichen kantonalen Gesetz (FHGG) bestehen bleiben.
